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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MADER Hamburg GmbH
Stand: 01/2022

l. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Aufträge mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Lieferbedingungen des Bestellers – auch solche, auf die in der Bestellung Bezug genommen wird – bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Ist der Besteller mit der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, hat er zu widersprechen. In diesem Fall haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Angebot des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bzw. im Angebot des Bestellers bleiben vorbehalten, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungen

Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, in Euro ab Werk zuzüglich jeweils gültige Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung.

Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Die Kalkulationen und Angebote beruhen überwiegend auf aktuell angefragten Preisen. Bei zeitbegrenzten Rahmenaufträgen wird grundsätzlich angestrebt, die Einkaufspreise zu halten. Dies kann aber bei einem stark schwankenden Markt nicht in jedem Fall garantiert werden. Verschlechtert sich das Verhältnis einer Fremdwährung zum Euro in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Rechnungsstellung um mehr als 2%, so behält MADER sich eine Preisanpassung vor. Gleiches gilt bei Preisanhebungen wegen Bauteileknappheit oder Verteuerung der Rohstoffe.

Steht uns ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, können wir pauschal 25% des Auftragwertes zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. Wir können alternativ  einen höheren Schaden nachweisen und diesen geltend machen.

Der Besteller kann nachweisen, dass uns entweder überhaupt kein oder ein wesentlich geringer Schaden als 15% entstanden ist. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

Einzelne Teillieferungen können anteilig berechnet werden. Unsere gesamten Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen – auch bei Teillieferungen – nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesen Fällen auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und / oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder  Sicherheitsleistung auszuführen.

Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Abrechnung auf unsere offenen Forderungen zu verwerten.

III. Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten

Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen bleiben die von uns gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) unser Eigentum. Dies gilt auch bezüglich jeweiliger Saldoforderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Besteller zustehen oder wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Weiterveräußerung steht dem Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werkslieferungsverträge durch den Besteller gleich.

Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust und Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ebenfalls im voraus an uns abgetreten.

Wird der Eigentumsvorbehalt durch uns geltend gemacht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt. Wir sind in diesem Fall ohne Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.

IV. Lieferzeit

Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, es werden ausdrücklich Fristen und Termine als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die betreffende Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten sowie während eines Lieferverzuges eintreten. Geraten wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt nach Ablauf einer uns angemessen gesetzten Nachfrist bzw. Leistungszeit, mindestens aber 2 Wochen, zu erklären. Wird die Lieferfrist von uns nicht eingehalten, und zwar aus anderen als den in Ziffer IV genannten Gründen, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist – einen Verzugsschaden für jede volle Woche von 0,5% bis zum Höchstbetrag von 5% des Auftragswertes geltend machen.

Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen – auch bei erfolgter Nachfristsetzung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei zwingender gesetzlicher Haftung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wobei bei Geschäften, die zum Handelsgewerbe des Bestellers gehören, die Haftungsbegrenzung auf bis zu 5% des Auftragswertes auch bei grober Fahrlässigkeit greift.

V. Versand- und Gefahrübergang

Der Besteller ist verpflichtet, termingerecht versandbereit gemeldete Waren sofort abzurufen. Anderenfalls können wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.

Die Gefahr geht auf den Besteller mit Übergabe der Ware an diesen bzw. den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werks auch bei Versendung mit unseren Lkw – über. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Lkw an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller. Dieser hat im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens, Stapelns, Einlagerns und Rücktransportes zu tragen.

VI. Haftung für Mängel- / Gewährleistungsrechte

Für Mängel sowie für eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) haften wir wie folgt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, ebenso bei Ersatzlieferungen / Ersatzleistungen oder Nachbesserung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller hat die Mängel unverzüglich – innerhalb von 5 Tagen seit Ablieferung der Ware beim Besteller – zu rügen und bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss als Mängelrüge zu erkennen sein. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, ist die Rüge innerhalb gleicher Frist ab Entdeckung des Mangels abzusenden. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

Sind wir gewährleistungspflichtig, können wir zwei mal unentgeltlich – nach unserer Wahl – nachbessern oder neu liefern. Die Frist hierzu ist erneut die vereinbarte Lieferzeit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Es bleibt unserer Entscheidung vorbehalten, eine Nachbesserung in unserem Werk oder beim Anwender durchzuführen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung – gleich aus welchem Grund – kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages – vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche – verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den vorliegenden Mängeln stehen – höchstens das 2-fache etwaiger Mangelbeseitigungskosten. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mangelrüge schriftlich geltend gemacht worden ist, über deren Berechtigung zwischen uns und dem Besteller keine Zweifel bestehen.

VII. Schadensersatzansprüche

Sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei  Vertragsverhandlungen, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, unerlaubter Handlungen etc.), sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und in den Lieferbedingungen keine andere Regelung enthalten ist. Im Fall der Haftung gilt folgendes:

Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unsererseits bzw. eines gesetzlichen Vertreters, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen aber nur, wenn dieser „Kardinalpflichten“ verletzt hat. Im Fall der Haftung aufgrund grob fahrlässiger Vertragsverletzung beschränkt
sich unsere Ersatzpflicht auf einen Betrag von EUR 50.000,00, höchstens aber auf die – ggfs. durch Sachverständigengutachten festzustellende – Höchstsumme, die die Vertrags- bzw. branchentypischen Schäden abdeckt. Sollten wir wegen leichter Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich der Schaden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftung).

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hamburg. Für die vertraglichen Beziehungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

IX. Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, sollen die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.

Beide Vertragsteile verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die den wirtschaftlichen Zweck der wirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.

Hamburg, 03.01.2022